Im Jahr 2012 hat der Gesetzgeber dem Bedeutungszuwachs der Mediation durch ein eigenes Gesetz Rechnung getragen und sie gewissermaßen als vorgeschaltetes Verfahren zum Zivilprozess etabliert. So soll nach der Zivilprozessordnung nunmehr jede Klageschrift enthalten, „ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen“.
Mit einer vorausgegangenen Mediation können die Konfliktbeteiligten dem Gericht glaubhaft ihre grundsätzliche Einigungsbereitschaft dokumentieren. Wählen sie direkt den gerichtlichen Weg, müssen sie damit rechnen, vom Gericht zu einer Mediation angehalten zu werden. Es lohnt sich also in jedem Falle es vorab mit einer Mediation zu versuchen.
Mediatorin (zertifiziert) und Rechtsanwältin
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